Achtung! Die Märzklausel kommt

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Die Märzklausel ist eine wichtige Regel im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie betrifft Einmalzahlungen, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter leisten. Diese Regelung kann die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen. In diesem Blogbeitrag erkläre ich Ihnen, was die Märzklausel ist, wie sie funktioniert und was Sie als Arbeitgeber beachten müssen.

Was ist die Märzklausel genau?

Die Märzklausel besagt, dass Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres (also von Januar bis März) gezahlt werden, dem Vorjahr zugerechnet werden können. Dies gilt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Regel soll verhindern, dass Einmalzahlungen die Beitragsgrenzen des laufenden Jahres überschreiten.

Wann gilt die Märzklausel?

Damit die Märzklausel angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Einmalzahlung muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. März erfolgen.
Das regelmäßige Gehalt des Mitarbeiters im ersten Quartal darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Die Einmalzahlung muss höher sein als die Differenz zwischen dem regelmäßigen Gehalt und dieser Grenze.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung

Stellen Sie sich vor, ein Mitarbeiter bekommt im Januar eine Jahresprämie von 5.500,00€ ausbezahlt. Die Beitragsgrenze für die Krankenversicherung beträgt im Jahr 2025 66.150,00€. Das regelmäßige Gehalt des Mitarbeiters beträgt 4.500,00€.

Da es sich um eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung bei der Prüfung der Märzklausel unrelevant. Diese wird bei der Prüfung nur dann angewendet, wenn es sich um eine krankenversicherungsfreie Beschäftigung handelt, beispielsweise bei privatversicherten Arbeitnehmern.

Schritt 1 – Berechnung Differenz anteiliger BBG und Gehalt

Jährliche Beitragsbemessungsgrenze KV

/ 360 SV – Tage x 90 SV – Tage (Januar-März)

4.500,00€ Gehalt x 3 Monate

Differenz aus anteiliger BBG und Gehalt = anteilige BBG – Gehalt

66.150,00€

16.537,50€

13.500,00€ –

3.037,50€

Schritt 2 – Vergleich von Differenz und Einmalzahlung

Die Prämie lag bei 5.500,00 €. Damit ist sie höher als die ermittelte Differenz von 3.037,50€ und ist somit dem Vorjahr, also meist dem letzten Dezember, zuzuordnen. Der Grund hierfür: Würde die Prämie dem aktuellen Monat zugeordnet werden, würden nur bis zur anteiligen BBG Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Auswirkungen der Anwendung

Durch die Zuordnung der Einmalzahlung in den letzten Dezember, werden die Beitragssätze aus dem Vorjahr herangezogen.
Die Meldungen zur Sozialversicherung müssen entsprechend angepasst werden. Darunter zählen die Jahresmeldung durch eine Sondermeldung und den laufenden Beitragsnachweis.
Die Lohnsteuer erfolgt nach dem Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass sie immer in dem Monat anfällt, in dem das Geld dem Mitarbeiter zugeflossen ist. Daher bleibt die Lohnsteuer von der Märzklausel unberührt.
Der Vorteil? Mitarbeiter haben oftmals eine geringere Beitragslast, da die Beitragssätze aus dem letzten Jahr meist niedriger sind.

Fazit

Die Märzklausel ist eine wichtige Regelung, die Arbeitgeber kennen und richtig anwenden sollten. Mit einem guten Verständnis der Märzklausel können Sie Ihre Beitragslast optimieren und rechtliche Risiken minimieren.

Sie, als Arbeitgeber, vermeiden das Risiko bei einer eventuellen Feststellung in einer Betriebsprüfung, Beiträge nachzahlen zu müssen. Sollte nämlich eine Einmalzahlung fälschlicherweise doch im ersten Quartal verbeitragt werden, könnten dadurch die Beitragsbemessungsgrenzen überstiegen werden. In diesem Fall würden nur Beiträge bis zu dieser Grenze anfallen. Alles darüber hinaus würde beitragsfrei bleiben.

Wie sie die Beiträge der Einmalzahlung berechnen und was eine Vergleichsrechnung hiermit zu tun hat, lesen sie im nächsten Beitrag.

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