Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung dar. Er ersetzt keine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Minijobs bleiben auch 2026 ein fester Bestandteil des deutschen Arbeitsmarkts. Doch mit dem Jahreswechsel gibt es wichtige Neuerungen, die Arbeitgeber und Minijobber kennen sollten. Wir zeigen, was sich ändert und welche Gesetze gelten.
Was ist ein Minijob? – Die Basics
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige monatliche Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze wird ab 1. Januar 2026 auf 603,00 € pro Monat angehoben. Die Jahresverdienstgrenze liegt dann bei 7.236 ,00€. Wird diese Grenze bei vorausschauender Betrachtung beispielsweise durch Einmalzahlungen überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Gesetzliche Grundlage
- § 8 SGB IV – Definition der geringfügigen Beschäftigung
- Mindestlohngesetz (MiLoG) – Anspruch auf Mindestlohn
Mindestlohn 2026: Was gilt für Minijobber?
Mit dem neuen Jahr kam die Mindestlohnerhöhung zu tragen. Ab 2026 beträgt dieser 13,90 € pro Stunde. Die Verdienstgrenze für Minijobs ist direkt an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die zulässige monatliche Entgeltgrenze.
Was muss ich als Arbeitgeber in 2026 zahlen?
Geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag von der Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Für Minijobs gelten spezielle Pauschalbeiträge, die der Arbeitgeber abführt:
Pauschalbeiträge im Minijob (Stand 2026):
- Rentenversicherung: 15 % des Arbeitsentgelts (vom Arbeitgeber zu zahlen)
- Krankenversicherung: 13 % des Arbeitsentgelts (vom Arbeitgeber zu zahlen, nur bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern)
- Pauschsteuer: 2 % des Arbeitsentgelts (vom Arbeitgeber zu zahlen, sofern die Steuer pauschal abgeführt wird)
Beispielrechnung:
Bei einem monatlichen Gehalt von 603,00 € zahlt der Arbeitgeber:
- 90,45 € Rentenversicherung (15% von 603,00 €)
- 78,45 € Krankenversicherung (13% von 603,00 €)
- 12,06 € Pauschsteuer (2% von 603,00 €)
Der Minijobber erhält den vereinbarten Bruttolohn ausgezahlt, abzüglich ggf. freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge, falls keine Befreiung beantragt wurde.
Wichtig:
Die Pauschalbeiträge werden direkt vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt. Für privat krankenversicherte Minijobber entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
Midijob: Der neue Übergangsbereich
Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt ab 603,01 € und endet bei 2.000 € monatlich (§ 8a SGB IV). Beschäftigte im Übergangsbereich zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge – ein attraktives Modell für alle, die mehr als einen Minijob verdienen möchten, aber unterhalb der Vollzeit arbeiten.
Praxis-Guide: So berechnen Sie die maximale Wochenarbeitszeit im Minijob 2026
Sie möchten wissen, wie viele Stunden pro Woche ein Minijobber maximal arbeiten darf, ohne die Verdienstgrenze zu überschreiten? So geht’s:
Formel
(Maximaler Monatsverdienst) / (durchschnittliche Wochen pro Monat) / (Mindestlohn)
Für 2026 konkret:
- Maximaler Monatsverdienst: 603 €
- Durchschnittliche Wochen pro Monat: 4,333
- Mindestlohn: 13,90 €
Rechnung
| Maximaler Monatsverdienst | 603,00 € |
| / Durchschnittliche Wochen pro Monat | 4,333 |
| Maximaler Verdienst pro Woche | 139,17 € |
| / Mindestlohn | 13,90 € |
| = maximale Stundenanzahl pro Woche | 10 Stunden |
